2004 I Nr. 14.). ====================================================================== Mit Entscheid vom 27. April 2001 hob die Einzelrichterin des zürcherischen Bezirksgerichts als Eheschutzrichterin den gemeinsamen Haushalt der Parteien auf und gab das gemeinsame Kind T. (geb. 18.11.1996) in die Obhut der Gesuchsgegnerin, welche in der Folge mit dem Kind im Kanton Thurgau Wohnsitz nahm. Nachdem die Gesuchsgegnerin notfallmässig hospitalisiert werden musste, errichtete die Vormundschaftsbehörde am 14. August 2001 über T. eine Erziehungsbeistandschaft und hob die Obhut der Gesuchsgegnerin provisorisch im Sinne von Art. 310 Abs. 1 ZGB auf.