{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-09-26", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_22-03-75-1_2003-09-26.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1749", "Checksum": "3f58241b415f64a5283ede2f6130fd18"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["22 03 75.1", "2004 I Nr. 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 26.09.2003 22 03 75.1 (2004 I Nr. 12)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 179, 310 Abs. 1 und Art. 315b ZGB. Zuständigkeit von Gericht und Vormundschaftsbehörde für die Obhutszuteilung. 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Wird im Eheschutzverfahren einem Elternteil das Kind zugesprochen und erweist sich dieser nach Abschluss des Gerichtsverfahrens als Obhutsinhaber dazu als nicht in der Lage, muss ihm die Vormundschaftsbehörde die Obhut im Sinne von Art. 310 Abs. 1 ZGB entziehen können, wenn der andere Elternteil als Obhutsinhaber selber nicht in Betracht kommt und seinerseits nicht aktiv wird (für den analogen Fall bei der gemeinsamen elterlichen Sorge, bei dem der Obhutsinhaber verstirbt und der andere als Sorgerechtsinhaber nicht in Frage kommt, vgl. Cyril Hegnauer, Elterliche Sorge beim Tod eines geschiedenen Elternteils, in: ZVW 2000 S. 59 Ziff. 11). 4.2.3. Wenn nun aber der andere Elternteil, wie vorliegend der Gesuchsteller, selber die Obhut beantragt, hat dies im Abänderungsverfahren nach Art. 179 ZGB zu geschehen. Der Gesuchsteller hat in der Tat mit einem solchen Gesuch am 23. August 2001, mithin nach Erlass des vormundschaftlichen Obhutsentscheids gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB vom 14. August 2001, die Obhut über T. beantragt, weshalb sich weiter fragt, welcher rechtliche Stellenwert diesem Gesuch zukommt. Insbesondere stellt sich die Frage, ob der Amtsgerichtspräsident sachlich zuständig war, nochmals über die Obhutsfrage zu befinden. Dies ist gestützt auf Art. 315b Abs. 1 Ziff. 3 und 179 Abs. 1 ZGB, welche Bestimmungen dem Eheschutzrichter die ausschliessliche Kompetenz zur Änderung ergangener eheschutzrichterlicher Anordnungen einräumen, zu bejahen (vgl. ZR 1999 Nr. 54 Ziff. 41). Der von der Vormundschaftsbehörde gegenüber der Gesuchsgegnerin vorgenommene Obhutsentzug war denn auch keine Änderung des Eheschutzentscheides vom 27. April 2001 im Sinne von Art. 179 ZGB, sondern vielmehr eine ihr gegenüber getroffene Kindesschutzmassnahme nach Art. 310 Abs. 1 ZGB. Da in einem neu eingeleiteten Eheschutzverfahren gemäss ausdrücklicher Gesetzesvorschrift wiederum über die Änderung von Kindesschutzmassnahmen befunden werden kann (Art. 315b Abs. 1 Ziff. 3 ZGB), steht dem Eheschutzrichter die Kompetenz zu, eine vorgängig von der zuständig gewesenen Vormundschaftsbehörde angeordnete Kindesschutzmassnahme abzuändern oder gar aufzuheben (vgl. BGE vom 25.8.2003 [5C.78/2003] E. 2.1). Bezogen auf den vorliegenden Fall bedeutet das Folgendes: Der im Verfahren nach Art. 179 ZGB betreffend die Obhutsumteilung an den Gesuchsteller angerufene Amtsgerichtspräsident hatte vorweg zu entscheiden, welchem der Elternteile (und nicht etwa welchem Dritten) die Obhut über T. neu zuzuweisen sei. Angesichts der unbestrittenen Tatsache, dass die Gesuchsgegnerin die Obhut aus gesundheitlichen Gründen nicht ausüben kann, wäre grundsätzlich der Gesuchsteller als der andere Elternteil (vgl. 297 Abs. 1 ZGB) als neuer Obhutsinhaber im Vordergrund gestanden, und zwar mit einem grundsätzlichen Vorrang gegenüber Drittpersonen oder Institutionen. Nachdem sich die Gesuchsgegnerin im Verfahren nach Art. 179 ZGB gegen eine Umteilung der Obhut an den Gesuchsteller wehrt, war nach dem bisher Gesagten eine Interessenabwägung zwischen ihm und der Grossmutter von T. als Obhutsansprecher nicht am Platz. Vielmehr wäre zu prüfen gewesen, ob die Fremdplatzierung des Kindes T. bei der Grossmutter als Drittperson aufzuheben und die Obhut dem Gesuchsteller zuzuweisen sei. Eine Obhutszuweisung an den Gesuchsteller wäre einzig dann ausser Frage gestanden, wenn die qualifizierten Gründe für den Obhutsentzug nach Art. 310 Abs. 1 ZGB vorgelegen hätten (vgl. dazu Hegnauer, a.a.O., Rz 27.36; Christoph Häfeli, Die Aufhebung der elterlichen Obhut nach Art. 310 ZGB, in: ZVW 2001 S. 111 ff.). Es erscheint aufgrund der Akten als fraglich, ob solche Gründe damals vorlagen, zumal das von der Vormundschaftsbehörde eingeholte Gutachten vom 12. Februar 2002 ihn gegenüber der Grossmutter - wenn auch mit Bedenken - favorisiert hatte. Seit dem 1. September 2001, mithin seit über zwei Jahren, lebt nun aber T. bei ihrer Grossmutter. Das Kind wurde anfänglich nach einem Spitalbesuch von ihr nicht mehr zurückgebracht, indes nachträglich mit Entscheid der Vormundschaftsbehörde vom 3. Oktober 2001 vorläufig gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB in ihrer Obhut belassen. Dieser Entscheid wurde von der Vormundschaftsbehörde am 11. Juni 2002 bestätigt. Da nach dem Gesagten der Gesuchsteller als Inhaber der elterlichen Obhut über T. grundsätzlich in Frage kommt und er nach Art. 176 und 179 ZGB den Vorrang hat, obliegt dem Obergericht zu prüfen, ob ihm neu die Obhut über das Kind zuzuweisen oder ob es mit dem Kindeswohl nicht vereinbar ist, T. aus ihrer derzeitigen Betreuungssituation herauszunehmen. Zur Beantwortung dieser Frage ist entgegen dem Amtsgerichtspräsidenten nicht eine Abwägung der Zuteilungskriterien zwischen dem Gesuchsteller und der Grossmutter mütterlicherseits von T. vorzunehmen. Vielmehr ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen von Art. 310 Abs. 3 ZGB erfüllt sind. II. Kammer, 26. September 2003 (22 03 75) |"}