{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-09-26", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_22-03-75-1_2003-09-26.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1749", "Checksum": "3f58241b415f64a5283ede2f6130fd18"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["22 03 75.1", "2004 I Nr. 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 26.09.2003 22 03 75.1 (2004 I Nr. 12)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 179, 310 Abs. 1 und Art. 315b ZGB. Zuständigkeit von Gericht und Vormundschaftsbehörde für die Obhutszuteilung. 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Nachdem die Gesuchsgegnerin notfallmässig hospitalisiert werden musste, errichtete die Vormundschaftsbehörde am 14. August 2001 über T. eine Erziehungsbeistandschaft und hob die Obhut der Gesuchsgegnerin provisorisch im Sinne von Art. 310 Abs. 1 ZGB auf. Am 3. Oktober 2001 gab die Vormundschaftsbehörde das Kind T. vorläufig in die Obhut der Grossmutter mütterlicherseits. Am 11. Juni 2002 bestätigte sie den Obhutsentzug gegenüber der Gesuchsgegnerin und gab das Kind T. definitiv in die Obhut der Grossmutter. Dieser Entscheid blieb unangefochten. Bereits am 23. August 2001 hatte der Gesuchsteller beim Amtsgerichtspräsidenten im Verfahren nach Art. 179 ZGB den Antrag gestellt, T. in seine Obhut zu geben. Dieses Verfahren wurde vom Amtsgerichtspräsidenten im Hinblick auf das vor der Vormundschaftsbehörde hängige Verfahren sistiert. Mit Entscheid vom 24. Juni 2003 entzog der Amtsgerichtspräsident der Gesuchsgegnerin in Abänderung des Entscheides der Einzelrichterin des Bezirksgerichts vom 27. April 2001 die Obhut über das Kind T. und gab es in diejenige der Grossmutter. Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsteller beim Obergericht Rekurs. Aus den Erwägungen: 4.2.1. (¿) Die Auffassung des Amtsgerichtspräsidenten, wonach der Entzug der Obhut über das Kind T. gegenüber der Gesuchsgegnerin nicht automatisch zu einer Übertragung der Obhut an den Gesuchsteller führe, ist nur bedingt richtig. Gemäss Art. 297 Abs. 1 ZGB üben die Eltern während der Ehe die elterliche Sorge und die Obhut gemeinsam aus (Cyril Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, 5.Aufl., Bern 1999, Rz 26.06). Bei der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes ist zwingend über die Obhutsfrage betreffend die gemeinsamen Kinder zu entscheiden (Art. 176 Abs. 3 ZGB), und es ist die elterliche Sorge nur ausnahmsweise vor der Auflösung der Ehe einem Elternteil alleine zuzuweisen (vgl. Art. 297 Abs. 2 ZGB; Ingeborg Schwenzer, Basler Komm., N 6 zu Art. 297 ZGB; LGVE 2002 I Nr. 15). Beim Streit der Eltern über die Obhut hat der Eheschutzrichter gemäss Art. 176 Abs. 3 ZGB zu entscheiden, ob das Kind dem Vater oder der Mutter zugeteilt werden soll, die Übertragung der Obhut an eine Drittperson fällt ausser Betracht. Erst wenn beide Elternteile für die Obhut nicht in Frage kommen, muss ihnen diese in Anwendung von Art. 310 Abs.1 ZGB entzogen und einer Drittperson oder einer Institution übertragen werden. Eine solche Drittperson ist vorliegend auch die Grossmutter mütterlicherseits von T. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichtspräsidenten hat nach dem Gesagten also neben dem Obhutsentzug gegenüber der Gesuchsgegnerin auch ein Obhutsentzug gegenüber dem Gesuchsteller zu erfolgen, bevor T. rechtsgültig bei der Grossmutter als Drittperson untergebracht werden kann. Da dieser die tatsächliche Obhut von der Vormundschaftsbehörde überlassen worden ist, liegt seit bald zwei Jahren eine Unterbringung bei einem Dritten vor (BGE 120 Ia 260, 263). Der Amtsgerichtspräsident ist indes bloss befugt, den Parteien die elterliche Obhut nach Art. 310 Abs. 1 ZGB zu entziehen, jedoch kann er den Aufenthalt des Kindes nicht selber bestimmen. Dies liegt einzig in der Kompetenz der Vormundschaftsbehörde (Hegnauer, a.a.O., Rz 27.53; Peter Breitschmid, Basler Komm., N 2 und 7 zu Art. 315b ZGB). Der Amtsgerichtspräsident war also nicht befugt, die Person (vorliegend die Grossmutter), bei der T. fremd platziert werden soll, selber zu bestimmen. 4.2.2. Zusätzlich ist weiter zu prüfen, ob die Vormundschaftsbehörde ihrerseits sachlich zuständig war, mit ihren Entscheiden vom 14. August und 3. Oktober 2001 in Abänderung des rechtskräftigen Entscheides der Eheschutzrichterin vom 27. April 2001 den Obhutsentzug gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB gegenüber der Gesuchsgegnerin zu verfügen und das Kind T. mit Entscheid vom 11. Juni 2002 definitiv bei dessen Grossmutter fremd zu platzieren. (¿). Gemäss Art. 315b Abs. 1 Ziff. 3 ZGB ist zur Abänderung eheschutzrichterlicher Anordnungen das Gericht im Verfahren nach Art. 179 ZGB zuständig, gemäss Art. 15 Abs. 1 lit. a GestG hier demnach der Amtsgerichtspräsident am Wohnsitz des Gesuchstellers. Hätte der Gesuchsteller nach dem krankheitsbedingten Ausfall der Gesuchsgegnerin als Obhutsinhaberin über T. in Abänderung der bisherigen Eheschutzregelung in einem Abänderungsverfahren nach Art. 179 ZGB die Obhut über das Kind beantragt, wäre der Amtsgerichtspräsident für die Behandlung dieses Antrages zweifelsohne zuständig gewesen (Breitschmid, a.a.O., N 10a zu Art. 315-315b ZGB). Nun ist aber die Vormundschaftsbehörde von sich aus tätig geworden und hat der Gesuchsgegnerin die Obhut über T. entzogen. Da in diesem Zeitpunkt der Eheschutzrichter vom Gesuchsteller noch nicht angerufen worden war (vgl. ZR 1999 Nr. 54 Ziff. 41), war die Vormundschaftsbehörde für den Obhutsentzug gegenüber der Gesuchsgegnerin zuständig. Die Fremdplatzierung an die Grossmutter war damit zulässig. Gegen den Widerstand der Gesuchsgegnerin hätte die Vormundschaftsbehörde das Kind T. nicht in die Obhut des Gesuchstellers geben dürfen, da damit eine Änderung der eheschutzrichterlichen Anordnung vom 27. April 2001 verbunden gewesen wäre (Breitschmid, a.a.O., N 13 zu Art. 315-315b ZGB;"}