Zusammenfassend ergibt sich Folgendes: Vor dem Hintergrund des bereits länger dauernden familienrechtlichen Verfahrens, in dessen Verlauf die Gesuchsgegnerin bereits vor über zwei Jahren auf die Pflicht zur Suche einer günstigeren Wohnung hingewiesen wurde, erscheint ihr Interesse an der Zuteilung des Einfamilienhauses geringer als dasjenige des Gesuchstellers. Dieser hat bereits eine ernsthafte Kaufsinteressentin für das Haus. Um seine Ausgangslage für die Vertragsverhandlung zu stärken, kommt ihm ein höher zu gewichtendes Interesse an der Zuteilung des Einfamilienhauses zu (BGE 114 II 396, 401). Der Rekurs erweist sich deshalb als unbegründet und ist abzuweisen.