In Anbetracht des schon weit fortgeschrittenen Vollstreckungsverfahrens ist nicht mehr davon auszugehen, dass die Verwertung rückgängig gemacht werden kann. Angesichts der prekären wirtschaftlichen Situation der Parteien, welche den Verkauf des Einfamilienhauses zwingend erheischt, ist dessen Veräusserung voranzutreiben. Dass ein Freihandverkauf erfahrungsgemäss zwar ein besseres Resultat als eine Zwangsverwertung erzielen würde, braucht hier nicht weiter ausgeführt zu werden, doch ist ein solcher angesichts der Weigerungshaltung der Gesuchsgegnerin derzeit nicht möglich. (...). Zusammenfassend ergibt sich Folgendes: