Es ist gerichtsnotorisch, dass die Versteigerung eines unbewohnten Hauses einen grösseren Verwertungserlös erzielen lässt.(...). Wohl wird nicht verkannt, dass ein für längere Zeit unbewohntes Haus Schaden nehmen kann. Dem Umstand, dass die Versteigerung frühestens auf anfangs Oktober 2003 angesetzt werden wird, kann indes mit einer späteren Ansetzung der Auszugsfrist Rechnung getragen werden, womit das Haus auch weniger lange leer stehen würde. Was schliesslich das Argument der Gesuchsgegnerin betrifft, sie könne die Hypothekarzinsen mangels Unterhaltsleistungen des Gesuchstellers nicht bezahlen, ist dieses im heutigen Zeitpunkt nicht mehr zu hören.