Grundsätzlich spricht dieses Kriterium vorliegend für die Gesuchsgegnerin. Es gilt jedoch zu beachten, dass die Zwangsverwertung des Hauses mangels Zahlung der Hypothekarzinsen eingeleitet worden ist. Der Gesuchsgegnerin wurde bereits im Rekursentscheid des Obergerichts vom 15. Juni 2001, mithin vor über zwei Jahren, ein Wohnungswechsel auf Ende 2001 zugemutet. Offenbar hat sie in der Zwischenzeit keine diesbezüglichen Anstrengungen unternommen, weshalb sie sich heute nicht darauf berufen kann, die Wohnung diene ihr zusammen mit dem Sohn besser als dem Gesuchsteller. Es ist gerichtsnotorisch, dass die Versteigerung eines unbewohnten Hauses einen grösseren Verwertungserlös erzielen lässt.