Daher kann der Aspekt der Veräusserungserleichterung die Zuweisung des im Miteigentum stehenden und von einem Ehegatten bewohnten Hauses entgegen der Auffassung der Gesuchsgegnerin durchaus ein Grund für die Zuteilung sein. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass dieser im Zusammenspiel mit anderen Gesichtspunkten zu würdigen ist. Unter dem Gesichtspunkt, wem die Wohnung besser dient, wird diese in der Praxis regelmässig demjenigen Ehegatten zugeteilt, der ein oder mehrere Kinder in seiner Obhut hat. Grundsätzlich spricht dieses Kriterium vorliegend für die Gesuchsgegnerin.