sie können jedoch dazu führen, dass ein Haus von beiden Parteien aufgegeben werden muss (Urs Gloor, Basler Komm., N 9 zu Art. 137 ZGB). Es lässt sich nämlich nicht rechtfertigen, ein Haus beizubehalten, das den finanziellen Verhältnissen der Eheleute nicht mehr angemessen ist, auch wenn mit dem Entscheid im Massnahmeverfahren derjenige von Art. 169 Abs. 2 ZGB vorweggenommen wird (BGE 114 II 396, 401). Daher kann der Aspekt der Veräusserungserleichterung die Zuweisung des im Miteigentum stehenden und von einem Ehegatten bewohnten Hauses entgegen der Auffassung der Gesuchsgegnerin durchaus ein Grund für die Zuteilung sein.