Er entscheidet nach Recht und Billigkeit (Art. 4 ZGB). Massgebendes Kriterium ist, wem die Wohnung unter Beobachtung aller erheblichen Umstände des Einzelfalles besser dient. Nicht massgebend sind die Eigentumsverhältnisse (Michel Czitron, Die vorsorglichen Massnahmen während des Scheidungsprozesses, Diss. St. Gallen, 1995, S. 58 ff.). Ebenso wenig massgeblich sind die finanziellen Aspekte; sie können jedoch dazu führen, dass ein Haus von beiden Parteien aufgegeben werden muss (Urs Gloor, Basler Komm., N 9 zu Art.