Zwischen den Parteien ist der Scheidungsprozess hängig. Mit Entscheid vom 25. Juni 2003 wies die delegierte Richterin des Amtsgerichtspräsidenten in Abänderung des Massnahmeentscheids vom 1. Juli 1998 das Einfamilienhaus der Parteien neu dem Gesuchsteller zu und verhielt die Gesuchsgegnerin, das Haus innert zwei Monaten zu verlassen. Das Obergericht wies den dagegen erhobenen Rekurs ab. Aus den Erwägungen: Im Verfahren nach Art. 137 ZGB kann der Richter auf Antrag u.a. über die Zuteilung von Wohnung und Hausrat bestimmen. Er entscheidet nach Recht und Billigkeit (Art. 4 ZGB).