in: ZStrR 2000, S. 23 f.). Es wird in der Literatur allgemein betont, dass Missbrauchsvorwürfe, die im Rahmen eines laufenden Besuchsrechtsverfahrens geäussert werden, mit besonderer Vorsicht zu beurteilen sind. Es wird darauf verwiesen, dass Scheidungs- und Trennungssituationen die Abhängigkeit der Kinder von Erwachsenen im Sinne eines "regressiven Sogs" erhöhten. Die Kinder seien dann gegenüber elterlichem Einfluss beeinflussbarer, insbesondere wenn sie nur bei einem Elternteil lebten.