Für die Abklärung deren Wahrheitsgehalts bestehen heute fachliche Standards (vgl. BGE 128 I 81, 85 E. 2 m.H.). Wesentliche Beachtung ist in diesem Zusammenhang dem möglicherweise suggestiven Einfluss auf das Kind zu schenken, der nicht nur anlässlich der verschiedenen Befragungen, sondern bereits durch das familiäre Klima ausgeübt werden kann (BGE 128 I 81, 88 f. E. 3.b). Dabei besteht besonders bei Zeugen im Kindesalter die Gefahr, dass sie ihre Angaben gegen ihre eigene Erinnerung verändern, um den von ihnen vermuteten Erwartungen des sie befragenden Erwachsenen zu entsprechen oder um sich an dessen vermuteter grösserer Kompetenz auszurichten (vgl. BGE 128 I 81, 89 E. 3.b).