Auf jeden Fall sind in einem solchen Fall die Aussagen der Kinder einer kritischen Beurteilung zu unterziehen. Es ist anerkannt, dass die Zuverlässigkeit von Aussagen, die von Auskunftspersonen oder Zeugen gemacht werden, erheblich überschätzt wird, weil viele Fehlerquellen zu wenig berücksichtigt werden. Bei Aussagen von Kindern im Zusammenhang mit Sexualdelikten ist die Problematik noch grösser. Kinder sind grundsätzlich zwar als Zeugen geeignet und können glaubwürdige Aussagen machen. Für die Abklärung deren Wahrheitsgehalts bestehen heute fachliche Standards (vgl. BGE 128 I 81, 85 E. 2 m.H.).