Besondere Schwierigkeiten ergeben sich dort, wo im Zusammenhang mit der Besuchsausübung der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs durch den besuchsberechtigten Elternteil erhoben und in diesem Zusammenhang die Aussetzung des Besuchsrechts verlangt wird. Erweist sich dieser Vorwurf als wenig glaubhaft, stellt sich regelmässig die Frage, ob der Obhutsinhaber seiner Loyalitäts- und Friedenspflicht nachkommt (Cyril Hegnauer, Persönlicher Verkehr - Grundlagen, in: ZVW 1993 S. 5). Auf jeden Fall sind in einem solchen Fall die Aussagen der Kinder einer kritischen Beurteilung zu unterziehen.