Der Gesuchsgegnerin ist daher darin beizupflichten, dass es auf die Qualität der ehelichen Beziehung der Parteien, die medizinische Betreuung der Gesuchsgegnerin durch den Gesuchsteller und den Wohnsitz der Parteien nicht ankommt, weshalb die entsprechenden Urkunden irrelevant sind. Entgegen der Ansicht der Gesuchs-gegnerin spielt jedoch der Grund für die Aufenthalte von R. in der Schweiz sehr wohl eine Rolle. Gemäss den unbestrittenen Ausführungen der Gesuchsgegnerin hielt sich R. bei sei-nen Grosseltern in X. vor allem deshalb auf, weil die Gesuchsgegnerin ihrem Beruf als Rad-rennfahrerin nachkam und der Gesuchsteller sich ebenfalls aus beruflichen Gründen nicht um R. kümmern konnte.