Das Kriterium der Dauer des Aufenthalts kann somit nicht ausschlaggebend sein, sondern es ist auch nach der Qualität der Aufenthalte zu fragen. Wie erwähnt, wird der tatsächliche Lebensmittelpunkt von R. von der eigenen Lebens-führung bestimmt, weswegen die persönlichen Umstände seiner Eltern nicht in die Würdi-gung einbezogen werden dürfen. Der Gesuchsgegnerin ist daher darin beizupflichten, dass es auf die Qualität der ehelichen Beziehung der Parteien, die medizinische Betreuung der Gesuchsgegnerin durch den Gesuchsteller und den Wohnsitz der Parteien nicht ankommt, weshalb die entsprechenden Urkunden irrelevant sind.