Während dieser Zeit habe sich R. von total 523 Tagen 292 in der Schweiz aufgehalten. Aus den Vorbringen des Gesuchstellers in seinem Gesuch vom 30. September 2002 lässt sich nicht ableiten, er sei mit dem Aufenthalt von R. zumindest bis zum 9. August 2002 einverstanden gewesen. Vielmehr führt dieser dort aus, er sei mit einem weiteren Verbleib von R. in der Gemeinde X. nach Abschluss des Giro d'Italia am 14. Juli 2002 nicht einver-standen gewesen, weshalb er die Gesuchsgegnerin zweimal in X. aufgesucht habe. Am 29. Juli 2002 habe ihm die Gesuchsgegnerin zugesagt, sie werde R. am 9. August 2002 nach Hause bringen.