15 zu Art. 85 IPRG). Anhand dieser Kriterien ist daher zu prüfen, wo sich der gewöhnliche Aufenthalt von R. vor seinem Zurück-behalten in der Gemeinde X. durch die Gesuchsgegnerin befand. 4.2. Was die Dauer der Aufenthalte von R. anbelangt, stellte die Vorinstanz fest, dass R. in der Zeitspanne vom 14. Juli 2001 bis zum 14. Juli 2002 während rund 160 Tagen in der Schweiz und 200 Tage in Italien geweilt habe. Die Gesuchsgegnerin macht geltend, mass-gebend sei der Zeitraum vom 25. April 2001 bis 30. September 2002 (Datum des Rückfüh-rungsgesuchs des Gesuchstellers). Während dieser Zeit habe sich R. von total 523 Tagen 292 in der Schweiz aufgehalten.