20 Abs. 1 lit. b IPRG zur Begriffsbestimmung würde der einheitlichen Interpretation zuwiderlaufen (Siehr Kurt, Das Internationale Privatrecht der Schweiz, Zürich 2002, S. 138 f.). In der Lehre werden drei Kri-terien zur Begriffsbestimmung aufgeführt: Der tatsächliche Lebensmittelpunkt der eigenen Lebensführung des Kindes, die Dauer des Aufenthalts und die Qualität des Lebensmittel-punktes im Sinne der verschiedenen Faktoren der sozialen Eingliederung des Kindes. Der gewöhnliche Aufenthalt eines Kindes wird nicht von demjenigen eines Elternteils abgeleitet (Siehr Kurt in: IPRG Komm., Zürich 1993, N 59 i.V.m. N 15 zu Art.