Vollstreckungsentscheide können gemäss § 303 ZPO mit der Nichtigkeitsbe-schwerde beim Obergericht angefochten werden. Gemäss § 272 Abs. 1 ZPO entscheidet das Obergericht im Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren aufgrund der schriftlichen Eingaben der Parteien und der übrigen Akten. Die Gesuchsgegnerin kann ihren Anspruch auf eine mündli-che Verhandlung vor dem Obergericht demnach auch nicht auf kantonales Verfahrensrecht stützen. 3.- (...) 4.- Die Gesuchsgegnerin macht zum anderen die Verletzung materiellen Rechts gel-tend. 4.1. Vorab macht die Gesuchsgegnerin geltend, die Vorinstanz habe den Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts gemäss Art. 3 Abs. 1 lit.