Die persönliche Beteiligung der Parteien ist nicht unbedingt erforderlich; die Interessenwahrung erfolgt im Anwaltsprozess durch die Pro-zessvertreter und im schriftlichen Verfahren mit der schriftlichen Stellungnahme. Dennoch können bestimmte Streitigkeiten und bestimmte Umstände eine persönliche Anhörung erfor-derlich machen und zur Wahrung eines fairen Verfahrens geboten sein (Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Komm., 2. Aufl., Strassburg 1996, S. 229 f.; Haefliger/Schürmann, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, 2. Aufl., Bern 1999, S. 184 f.; Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999, S. 303 N 473).