Die Gesuchsgegnerin beruft sich explizit auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Gemäss dieser Bestimmung hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche zu ent-scheiden hat. Art. 6 Ziff. 1 EMRK garantiert kein absolutes Recht auf persönliche Anhörung im Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche. Die persönliche Beteiligung der Parteien ist nicht unbedingt erforderlich;