Die Gesuchsgegnerin verlangt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor Obergericht. Das HEntfÜ selber enthält nur punktuell Verfahrensvorschriften (so z.B. das Beschleunigungsgebot nach Art. 11 HEntfÜ). Insbesondere ist im HEntfÜ kein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung statuiert. Die Vertragsstaaten sollen ihre eigenen Verfahren zur Anwendung bringen. Eine Verpflichtung zur Schaffung besonderer Behörden besteht nicht. Über die Rückführung wird in der Schweiz in der Regel im summarischen Verfahren ent-schieden, welches grundsätzlich schriftlich durchgeführt wird (Schütt Lore, Das internationale Kindesrecht der Schweiz, Frankfurt am Main 1996, S. 144 f.).