Frau B. widersetzte sich diesem Begehren. Mit Entscheid vom 4. Dezember 2002 verpflichtete die Amtsgerichtspräsidentin die Gesuchs-gegnerin das Kind R. bis am 10. Januar 2003 auf ihre Kosten nach Italien zurückzuführen. Gegen diesen Entscheid reichte die Gesuchsgegnerin beim Obergericht Nichtigkeitsbe-schwerde ein, in welcher sie die Aufhebung des Entscheides sowie die Rückweisung zur Neubeurteilung verlangte. Der Gesuchsteller beantragte die Abweisung der Nichtigkeitsbe-schwerde. Das Obergericht wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Aus den Erwägungen: 2.1. Die Gesuchsgegnerin verlangt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor Obergericht.