Die Eheleute B. hatten ihren gemeinsamen Haushalt in Italien. Am 25. Juni 2002 reiste Frau B. mit R., dem gemeinsamen Sohn der Parteien, in die Gemeinde X. im Kanton Luzern, wo sich die beiden seither aufhalten. Mit Gesuch vom 30. September 2002 verlangte Herr B. gestützt auf das Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25. Oktober 1980 (HEntfÜ, SR 0.211.230.02) die Rückführung von R. an seinen bisherigen Aufenthaltsort in Italien. Frau B. widersetzte sich diesem Begehren.