| | Entscheid: | Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 3 Abs. 1 lit. a HEntfÜ; § 272 Abs. 1 ZPO. Im Rückführungsverfahren gemäss dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HEntfÜ) besteht kein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung. Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a HEntfÜ ist vertragsautonom auszulegen. Kriterien zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts. ====================================================================== Die Eheleute B. hatten ihren gemeinsamen Haushalt in Italien.