{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-02-14", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_22-03-4_2003-02-14.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1366", "Checksum": "ea7a7a73e2ffcc60a3bb09160100045e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["22 03 4", "2003 I Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 14.02.2003 22 03 4 (2003 I Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 3 Abs. 1 lit. a HEntfÜ; § 272 Abs. 1 ZPO. Im Rückführungsverfahren gemäss dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HEntfÜ) besteht kein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung. 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Kriterien zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts. | Zivilrecht\n\n Vorinstanz habe den Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a HEntfÜ unrichtig ausgelegt, indem sie das Schweizerische IPRG herangezogen habe. Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts wird im HEntfÜ selber nicht definiert. Im In-teresse einer vertragsautonomen Auslegung und eines international einheitlichen Verständ-nisses des HEntfÜ ist darin der tatsächliche Mittelpunkt der Lebensführung zu verstehen (Schmid Carla, a.a.O., S. 1326 m.w.H.). Die Heranziehung von Art. 20 Abs. 1 lit. b IPRG zur Begriffsbestimmung würde der einheitlichen Interpretation zuwiderlaufen (Siehr Kurt, Das Internationale Privatrecht der Schweiz, Zürich 2002, S. 138 f.). In der Lehre werden drei Kri-terien zur Begriffsbestimmung aufgeführt: Der tatsächliche Lebensmittelpunkt der eigenen Lebensführung des Kindes, die Dauer des Aufenthalts und die Qualität des Lebensmittel-punktes im Sinne der verschiedenen Faktoren der sozialen Eingliederung des Kindes. Der gewöhnliche Aufenthalt eines Kindes wird nicht von demjenigen eines Elternteils abgeleitet (Siehr Kurt in: IPRG Komm., Zürich 1993, N 59 i.V.m. N 15 zu Art. 85 IPRG). Anhand dieser Kriterien ist daher zu prüfen, wo sich der gewöhnliche Aufenthalt von R. vor seinem Zurück-behalten in der Gemeinde X. durch die Gesuchsgegnerin befand. 4.2. Was die Dauer der Aufenthalte von R. anbelangt, stellte die Vorinstanz fest, dass R. in der Zeitspanne vom 14. Juli 2001 bis zum 14. Juli 2002 während rund 160 Tagen in der Schweiz und 200 Tage in Italien geweilt habe. Die Gesuchsgegnerin macht geltend, mass-gebend sei der Zeitraum vom 25. April 2001 bis 30. September 2002 (Datum des Rückfüh-rungsgesuchs des Gesuchstellers). Während dieser Zeit habe sich R. von total 523 Tagen 292 in der Schweiz aufgehalten. Aus den Vorbringen des Gesuchstellers in seinem Gesuch vom 30. September 2002 lässt sich nicht ableiten, er sei mit dem Aufenthalt von R. zumindest bis zum 9. August 2002 einverstanden gewesen. Vielmehr führt dieser dort aus, er sei mit einem weiteren Verbleib von R. in der Gemeinde X. nach Abschluss des Giro d'Italia am 14. Juli 2002 nicht einver-standen gewesen, weshalb er die Gesuchsgegnerin zweimal in X. aufgesucht habe. Am 29. Juli 2002 habe ihm die Gesuchsgegnerin zugesagt, sie werde R. am 9. August 2002 nach Hause bringen. Im Übrigen kann es nicht einzig auf das zahlenmässige Überwiegen der Auf-enthaltstage im einen oder anderen Land ankommen. Betrachtet man die zwei vergangenen Jahre gesondert, so kann festgestellt werden, dass R. sich im Jahre 2001 (ab 25.4.2001) etwa doppelt so lange in der Schweiz und im Jahre 2002 (bis 9.8.2002) doppelt so lange in Italien aufhielt. Das Kriterium der Dauer des Aufenthalts kann somit nicht ausschlaggebend sein, sondern es ist auch nach der Qualität der Aufenthalte zu fragen. Wie erwähnt, wird der tatsächliche Lebensmittelpunkt von R. von der eigenen Lebens-führung bestimmt, weswegen die persönlichen Umstände seiner Eltern nicht in die Würdi-gung einbezogen werden dürfen. Der Gesuchsgegnerin ist daher darin beizupflichten, dass es auf die Qualität der ehelichen Beziehung der Parteien, die medizinische Betreuung der Gesuchsgegnerin durch den Gesuchsteller und den Wohnsitz der Parteien nicht ankommt, weshalb die entsprechenden Urkunden irrelevant sind. Entgegen der Ansicht der Gesuchs-gegnerin spielt jedoch der Grund für die Aufenthalte von R. in der Schweiz sehr wohl eine Rolle. Gemäss den unbestrittenen Ausführungen der Gesuchsgegnerin hielt sich R. bei sei-nen Grosseltern in X. vor allem deshalb auf, weil die Gesuchsgegnerin ihrem Beruf als Rad-rennfahrerin nachkam und der Gesuchsteller sich ebenfalls aus beruflichen Gründen nicht um R. kümmern konnte. Die sonstigen Aufenthalte von R. qualifizieren sich nach Darstellung der Gesuchsgegnerin als Ferien. Demgegenüber hielt sich R. während seiner Aufenthalte in Italien am ehelichen Wohnsitz der Parteien bei beiden Eltern auf. Dies führt dazu, den ge-wöhnlichen Aufenthalt von R. in Italien anzunehmen, da bei einem dreijährigen Knaben für die Bestimmung seines Lebensmittelpunkts die Beziehung zu seinen Eltern im Vordergrund steht. Weitere Faktoren der sozialen Eingliederung (wie Kindergarten, Schule, Jugendver-bände, Kirche) spielen demgegenüber bei einem Kleinkind wie R. kaum eine Rolle und wer-den von den Parteien auch nicht geltend gemacht. Den übrigen von der Gesuchsgegnerin zu Gunsten des schweizerischen Aufenthalts genannten Indizien wie die Geburt von R. in der Schweiz und Anmeldung in X. stehen gleichwertige in Italien gegenüber (Meldung beim Ein-wohneramt in Italien, medizinische Betreuung von R. durch den Gesuchsteller, Anmeldung für den Kindergarten), so dass auch unter Einbezug dieser zusätzlichen Indizien nicht auf den gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz geschlossen werden kann. Würde man - abweichend vom bisher Erwogenen - die Aufenthalte von R. in der Schweiz und in Italien während des genannten Zeitraums als qualitativ gleichwertig ansehen, wäre als Ort des gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne des HEntfÜ derjenige zu bestimmen, an dem R. lebte, bevor der ständige Ortswechsel begann (Vomberg/Nehls, Rechtsfragen der internationalen Kindesentführung, München 2002, S. 20, mit Hinweis auf ein Urteil des OLG Rostock, publ. in FamRZ 2001, S. 642 f.). Da die Gesuchsgegnerin nicht geltend macht, dass sich R. vor dem 25. April 2001 regelmässig in der Schweiz aufgehalten habe und sich dafür in den Akten auch keine Hinweise finden, wäre"}