{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-02-14", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_22-03-4_2003-02-14.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1366", "Checksum": "ea7a7a73e2ffcc60a3bb09160100045e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["22 03 4", "2003 I Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 14.02.2003 22 03 4 (2003 I Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 3 Abs. 1 lit. a HEntfÜ; § 272 Abs. 1 ZPO. Im Rückführungsverfahren gemäss dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HEntfÜ) besteht kein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung. Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a HEntfÜ ist vertragsautonom auszulegen. Kriterien zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts. | Zivilrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2390", "Zeit UTC": "16.02.2026 03:05:20", "Checksum": "0d888b2514e6458f25b9548b63c6e57b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht II. Kammer 14.02.2003 22 03 4 (2003 I Nr. 1)\nRegeste:\nArt. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 3 Abs. 1 lit. a HEntfÜ; § 272 Abs. 1 ZPO. Im Rückführungsverfahren gemäss dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HEntfÜ) besteht kein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung. Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a HEntfÜ ist vertragsautonom auszulegen. Kriterien zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts. | Zivilrecht\n\n\n| Entscheid: | Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 3 Abs. 1 lit. a HEntfÜ; § 272 Abs. 1 ZPO. Im Rückführungsverfahren gemäss dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HEntfÜ) besteht kein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung. Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a HEntfÜ ist vertragsautonom auszulegen. Kriterien zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts. ====================================================================== Die Eheleute B. hatten ihren gemeinsamen Haushalt in Italien. Am 25. Juni 2002 reiste Frau B. mit R., dem gemeinsamen Sohn der Parteien, in die Gemeinde X. im Kanton Luzern, wo sich die beiden seither aufhalten. Mit Gesuch vom 30. September 2002 verlangte Herr B. gestützt auf das Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25. Oktober 1980 (HEntfÜ, SR 0.211.230.02) die Rückführung von R. an seinen bisherigen Aufenthaltsort in Italien. Frau B. widersetzte sich diesem Begehren. Mit Entscheid vom 4. Dezember 2002 verpflichtete die Amtsgerichtspräsidentin die Gesuchs-gegnerin das Kind R. bis am 10. Januar 2003 auf ihre Kosten nach Italien zurückzuführen. Gegen diesen Entscheid reichte die Gesuchsgegnerin beim Obergericht Nichtigkeitsbe-schwerde ein, in welcher sie die Aufhebung des Entscheides sowie die Rückweisung zur Neubeurteilung verlangte. Der Gesuchsteller beantragte die Abweisung der Nichtigkeitsbe-schwerde. Das Obergericht wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Aus den Erwägungen: 2.1. Die Gesuchsgegnerin verlangt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor Obergericht. Das HEntfÜ selber enthält nur punktuell Verfahrensvorschriften (so z.B. das Beschleunigungsgebot nach Art. 11 HEntfÜ). Insbesondere ist im HEntfÜ kein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung statuiert. Die Vertragsstaaten sollen ihre eigenen Verfahren zur Anwendung bringen. Eine Verpflichtung zur Schaffung besonderer Behörden besteht nicht. Über die Rückführung wird in der Schweiz in der Regel im summarischen Verfahren ent-schieden, welches grundsätzlich schriftlich durchgeführt wird (Schütt Lore, Das internationale Kindesrecht der Schweiz, Frankfurt am Main 1996, S. 144 f.). Aufgrund des HEntfÜ besteht somit kein Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung. Im Kanton Luzern findet in Rückfüh-rungsfällen gemäss HEntfÜ das Vollstreckungsverfahren nach §§ 298 ff. ZPO Anwendung (LGVE 2001 I Nr. 31). 2.2. Die Gesuchsgegnerin beruft sich explizit auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Gemäss dieser Bestimmung hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche zu ent-scheiden hat. Art. 6 Ziff. 1 EMRK garantiert kein absolutes Recht auf persönliche Anhörung im Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche. Die persönliche Beteiligung der Parteien ist nicht unbedingt erforderlich; die Interessenwahrung erfolgt im Anwaltsprozess durch die Pro-zessvertreter und im schriftlichen Verfahren mit der schriftlichen Stellungnahme. Dennoch können bestimmte Streitigkeiten und bestimmte Umstände eine persönliche Anhörung erfor-derlich machen und zur Wahrung eines fairen Verfahrens geboten sein (Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Komm., 2. Aufl., Strassburg 1996, S. 229 f.; Haefliger/Schürmann, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, 2. Aufl., Bern 1999, S. 184 f.; Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999, S. 303 N 473). Die persönliche Anhörung kann dann geboten sein, wenn der persönliche Eindruck des Gerichts von der Partei und Informationen über ihre Le-bensweise für die zu treffende Entscheidung erheblich sind. In Frage kommt dies insbeson-dere in familienrechtlichen Streitigkeiten wie z.B. über die Zuteilung der elterlichen Sorge (Frowein/Peukert, a.a.O., S. 229). Vorliegend geht es nicht um die Beurteilung eines zivil-rechtlichen Anspruchs, vielmehr geht es um ein Vollstreckungsverfahren mit dem Ziel, die sofortige Rückgabe widerrechtlich in einen Vertragsstaat verbrachter oder dort zurückbehal-tener Kinder sicherzustellen und zu gewährleisten, dass das in einem Vertragsstaat beste-hende Sorgerecht und Recht zum persönlichen Umgang in den anderen Vertragsstaaten tatsächlich beachtet wird (Art. 1 HEntfÜ). Ein aufgrund des HEntfÜ getroffener Rückfüh-rungsentscheid ist gemäss ausdrücklicher Vorschrift in Art. 19 HEntfÜ nicht als Entscheidung über das Sorgerecht anzusehen (Schmid Carla, Neuere Entwicklungen im Bereich der inter-nationalen Kindesentführungen, in: AJP 11/2002, S. 1326). Der Anspruch auf eine mündliche Verhandlung im vorliegenden Vollstreckungsverfahren kann somit nicht aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK abgeleitet werden. 2.3. Vollstreckungsentscheide können gemäss § 303 ZPO mit der Nichtigkeitsbe-schwerde beim Obergericht angefochten werden. Gemäss § 272 Abs. 1 ZPO entscheidet das Obergericht im Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren aufgrund der schriftlichen Eingaben der Parteien und der übrigen Akten. Die Gesuchsgegnerin kann ihren Anspruch auf eine mündli-che Verhandlung vor dem Obergericht demnach auch nicht auf kantonales Verfahrensrecht stützen. 3.- (...) 4.- Die Gesuchsgegnerin macht zum anderen die Verletzung materiellen Rechts gel-tend. 4.1. Vorab macht die Gesuchsgegnerin geltend, die"}