sowie BGE 120 II 229 E. 3b/aa S. 233). Der Besuch in der Strafanstalt steht den ohnehin schwierigen menschlichen und sozialen Rahmenbedingen, unter welchen er stattzufinden hätte, entgegen. Die Appellation der Klägerin erweist sich demnach in Bezug auf die Regelung des persönlichen Verkehrs im angefochtenen Urteil als begründet und es ist im Sinne von Art. 274 Abs. 2 ZGB von einem Besuchsrecht des Beklagten abzusehen. II. Kammer, 1. Februar 2005 (22 03 39) (Beklagter ans BG, Berufung!) |