Dafür ist X. eindeutig zu jung. Der im vorliegenden Verfahren zur Persönlichkeit des Beklagten als potenziell Besuchsberechtigter konsultierte Gutachter nahm im Zusammenhang mit der strafrechtlichen Begutachtung mit Schreiben vom 29. November 2004 kurz Stellung zur Besuchsrechtsfrage. Nach seiner Auffassung ist die amtsgerichtliche Besuchsregelung nicht geeignet, eine Wiederaufnahme und Vertiefung der Vater-Kind-Beziehung für den Fall des weiteren Strafvollzuges zu ermöglichen. Ein Besuchsrecht wird als nicht angezeigt erachtet. Diese Einschätzung überzeugt und entspricht auch der Auffassung des Gerichts.