In ihrem Amtsbericht vom 24. April 2001 erachtete die Amtsvormundschaft ein begleitetes Besuchsrecht höchstens im Kinderheim als angezeigt, was wegen der erheblichen Fluchtgefahr angesichts des Strafvollzugs des Beklagten und der ihm drohenden Landesverweisung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5C.133/2003 vom 10.7.2003, E. 2.3), verbunden mit einer auf Grund durchlebter Frustrationen durchaus nahe liegenden Gefahr der Entführung des Kindes, nicht in Frage kommen kann. Selbst eine zeitliche Ausdehnung auf zwei bis drei Stunden könnte den angestrebten Zweck der Besuchsausübung nicht erreichen.