Als Alternative zur Entlassung aus dem Strafvollzug mit anschliessender Landesverweisung wird zur Zeit die Verwahrung des Beklagten geprüft, gegen die sich der Beklagte wehrt. Ein Entscheid des dafür zuständigen Kriminalgerichts liegt noch nicht vor. Im Fall der Verwahrung müsste der Beklagte bis auf Weiteres in einer Strafanstalt verbleiben. Es ist bereits dargelegt worden, dass dieser Umstand im Hinblick auf die Wahrung des Kindeswohls erhebliche Bedenken weckt (E. 3.3), auch wenn dem Beklagten beizupflichten ist, dass hiefür geeignete Besuchszimmer zur Verfügung stehen. (¿) Es stellt sich hier ernsthaft die Frage nach dem Sinn einer monatlichen Begegnung von einer Stunde für das Kind.