Vorliegend ist davon auszugehen, dass der erst fünfjährige X. noch keine Beziehung zu seinem Vater hat aufbauen können. Eine Kontaktaufnahme müsste, da von einer bedingten Entlassung des Beklagten im heutigen Zeitpunkt nicht ausgegangen werden kann, im Zuge des Strafvollzuges in einer Strafanstalt geschehen. Nach der Entlassung des Beklagten aus dem Strafvollzug ist die Landesverweisung angeordnet. Für diesen Fall beantragt er kein Besuchsrecht. Als Alternative zur Entlassung aus dem Strafvollzug mit anschliessender Landesverweisung wird zur Zeit die Verwahrung des Beklagten geprüft, gegen die sich der Beklagte wehrt.