Das Besuchsrecht verfolgt gemäss Lehre und Rechtsprechung das Ziel, dem abwesenden Elternteil die innere Verbundenheit mit dem Kind zu erhalten; es soll ihm ermöglichen, an der Entwicklung des Kindes teilzunehmen. Für dieses selber liegt der Sinn des Besuchsrechts darin, den nicht obhutsberechtigten Elternteil in unmittelbarer Begegnung zu erleben. Dieser Kontakt ist denn auch für seine psychische Entwicklung von grosser Bedeutung, worauf bereits hingewiesen wurde (E. 3.3). Bei einer Abwägung der Interessen des besuchsberechtigten Elternteils und des Kindes ist letzteren der Vorrang einzuräumen, dient doch der persönliche Verkehr primär den Kindesinteressen (BGE 127 III 295 E. 4a S. 298).