Die aufgezeigte Persönlichkeitsstörung sei nicht vorübergehender Natur, weshalb ihm keine gute Prognose gestellt werden könne. Dagegen spreche unter anderem, dass ihm ein tiefer gehendes Störungs- oder allfälliges Problembewusstsein fehle. Er sehe sich nur begrenzt als verantwortlicher Täter und könne insbesondere auf der emotionalen Ebene nicht nachvollziehen, was er seinen Opfern angetan habe. Bagatellisierung und Schuldzuweisung an diese seien evident. Es mangle ihm an sozialen Fertigkeiten und Kompetenzen. (¿) 3.4.4. Das Besuchsrecht verfolgt gemäss Lehre und Rechtsprechung das Ziel, dem abwesenden Elternteil die innere Verbundenheit mit dem Kind zu erhalten;