Wohl habe er diesbezüglich ein gewisses Bedauern geäussert. Es sei aber deutlich geworden, dass er die Straftaten nach wie vor bagatellisiere oder erneut in Abrede stelle und sowohl den Opfern als auch den Umständen (Verübung der Straftaten in alkoholisiertem Zustand) die Schuld zuweise. Zusammenfassend stellt der Gutachter beim Beklagten die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, histrionischen und antisozialen Zügen. Er weiche in seinem Denken, Fühlen und Handeln deutlich von einer gedachten Durchschnittsnorm ab. Er ecke überall an, ohne dies selbst in ausreichend kritischer Weise zu reflektieren.