Er habe nur ein vordergründiges Schuldbewusstsein gezeigt und echte Einsicht in das Unrecht seiner Taten vermissen lassen. Er habe für seine Taten keine Verantwortung übernommen. Immerhin wurde ihm eine gute Führung im Strafvollzug attestiert (¿). Im Hinblick auf eine mögliche Entlassung nach Verbüssung von zwei Dritteln des Strafvollzugs wurde der Angeklagte zur Frage, ob evtl. eine Verwahrung auszusprechen sei, erneut psychiatrisch begutachtet. Dem Gutachten vom 6. Oktober 2004 im Strafverfahren ist bezüglich der Persönlichkeit des Beklagten im Wesentlichen zu entnehmen, dass er seinem Selbstbild zufolge freundlich, hilfsbereit und nicht grundsätzlich aggressiv sei.