So habe der Beklagte auch nach eingetretener Widerstandslosigkeit eines Opfers auf dieses weiter eingeschlagen und es zu sexuellen Handlungen gezwungen. Seine beispiellose Uneinsichtigkeit und Gewaltbereitschaft zeige sich im Umstand, dass er sich auch nach der Entlassung aus der ersten Untersuchungshaft weiterer äusserst gravierender Taten schuldig gemacht habe. Ein Opfer habe sich in der Folge das Leben genommen. In subjektiver Hinsicht warf das Kriminalgericht dem Beklagten vor allem vor, die Verantwortung für seine Straftaten den Opfern zugeschoben zu haben. Er habe nur ein vordergründiges Schuldbewusstsein gezeigt und echte Einsicht in das Unrecht seiner Taten vermissen lassen.