3.4.2. Der Beklagte wurde mit (rechtskräftigem) Urteil des Kriminalgerichts des Kantons Luzern vom 22. November 2002 unter anderem der mehrfachen Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 StGB, der mehrfachen sexuellen Nötigung und der schweren sowie einfachen Körperverletzung nach Art. 122 f. StGB schuldig gesprochen und mit sieben Jahren Zuchthaus bestraft. Zusätzlich wurde er für zehn Jahre des Landes verwiesen. Den Erwägungen des Kriminalgerichts lässt sich entnehmen, dass der Beklagte an einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung (eigene Grandiosität und krankhafte Geltungssucht) leidet und zu pathologischem Lügen neigt. Sein Verschulden wiege äusserst schwer.