Der Beistand allein wäre nicht berechtigt, in eigener Kompetenz das Besuchsrecht zu modifizieren und es insbesondere auszudehnen (Pra 2004 Nr. 172). Dafür bedürfte es eines Urteilsabänderungsverfahrens. Grundsätzlich hat das Gericht das Besuchsrecht jedoch aufgrund der zur Zeit der Urteilsfällung gegebenen und für die Zukunft voraussehbaren tatsächlichen Verhältnisse endgültig und dauerhaft zu regeln (BGE 119 II 201 E. 3 S. 205). 3.4.2. Der Beklagte wurde mit (rechtskräftigem) Urteil des Kriminalgerichts des Kantons Luzern vom 22. November 2002 unter anderem der mehrfachen Vergewaltigung nach Art.