Gegen den Vollzug des Besuchsrechts in einer Strafanstalt werden indes wegen des ungünstigen Umfelds aus kinderpsychologischer Sicht ernsthafte Bedenken bis strikte Ablehnung geäussert (Dettenborn/Walter, a.a.O., S. 192 mit Hinweis auf Arntzen, Elterliche Sorge und Umgang mit Kindern, 2. Aufl., München 1994; Dieter Büte, Das Umgangsrecht bei Kindern geschiedener oder getrennt lebender Eltern, Berlin 2001, N 140, S. 85, der sich für einen Vollzug im Rahmen des Hafturlaubs ausserhalb der Strafanstalt ausspricht).