Ein Strafvollzug des die Obhut nicht innehabenden Elternteils schliesst ein Besuchsrecht grundsätzlich nicht aus; allerdings spricht eine Straftat gegen das betroffene Kind oder den anderen Elternteil (z.B. häusliche Gewalt) eher für den Ausschluss des Besuchsrechts (Schwenzer, Basler Komm., 2. Aufl., N 10 f. zu Art. 274 ZGB; Wirz, Praxiskomm. Scheidungsrecht, Basel 2000, N 12 zu Art. 274 ZGB; vgl. auch Dettenborn/Walter, Familienrechtspsychologie, München/Basel 2002, S. 192, wonach auch der Schwere der Tat und der Einstellung des Täters zu den Taten Rechnung zu tragen ist).