Für die psychische Entwicklung des Kindes ist der Kontakt zum nicht obhutsberechtigten Elternteil von grosser Bedeutung (BGE 122 III 404 E. 3a S. 407). Beim Anspruch auf persönlichen Verkehr handelt es sich um ein Pflichtrecht (Hegnauer, Berner Komm., N 57 f. zu Art. 273 ZGB), das nicht nur dem Interesse des besuchsberechtigten Elternteils, sondern ebenfalls demjenigen des Kindes dienen soll (Hegnauer, a.a.O., N 18 zu Art. 273 ZGB). Dieser Anspruch steht den Eltern um ihrer Persönlichkeit willen zu. Er ist aber nicht absolut. Massgebend für die Gewährung, den Umfang und die Ausgestaltung des Rechts auf persönlichen Verkehr ist stets das Kindeswohl.