Dies sei bisher noch nicht erfolgt und deshalb nachzuholen. Die konkrete Ausgestaltung des Besuchsrechts in der Strafanstalt biete keine Probleme. Der Beklagte sei gegenüber X. nie tätlich geworden. Seine Straftaten seien auch nicht gegen das Kind gerichtet gewesen. 3.3. Gemäss Art. 273 ZGB haben die Eltern nach erfolgter Scheidung der Ehe Anspruch auf einen angemessenen persönlichen Verkehr mit dem unmündigen Kind, das nicht unter ihrer Obhut steht. Für die psychische Entwicklung des Kindes ist der Kontakt zum nicht obhutsberechtigten Elternteil von grosser Bedeutung (BGE 122 III 404 E. 3a S. 407).