Mit der amtsgerichtlichen Regelung sei das Kindeswohl gefährdet, weshalb auch die Beiständin davon ausgehe, ein Besuchsrecht diene dem Kind nicht. Im Vordergrund stehe aber die erschreckende Gewaltbereitschaft des Beklagten und sein sexuell missgeleitetes Verhalten, das auch schon zur Vergewaltigung in der Ehe geführt habe. Auch X. sei vom Beklagten körperlich misshandelt worden. Das Amtsgericht schweige sich über die konkrete Besuchsrechtsausübung in der Strafanstalt aus. Es stelle sich indes die Frage, wie diese kindsgerecht bewerkstelligt werden könne. X. würde seinen Vater nur als Sträfling kennen lernen.