Aus den Erwägungen: 3.2. Die Klägerin begründet ihren Appellationsantrag, wonach von einem Besuchsrecht gänzlich abzusehen sei, vorab mit dem Hinweis darauf, dass ein monatliches Besuchsrecht von einer Stunde gegenüber einem völlig unbekannten Vater für das Kind keinen Sinn mache. Die Delegation der konkreten Realisierung der Besuchsrechtsausübung an die Vormundschaftsbehörde, verbunden mit der Option auf dessen Abänderung, sei fragwürdig. Mit der amtsgerichtlichen Regelung sei das Kindeswohl gefährdet, weshalb auch die Beiständin davon ausgehe, ein Besuchsrecht diene dem Kind nicht.