Gleichzeitig wurde für das Kind eine Beistandschaft angeordnet und die mit der Führung der Beistandschaft betraute Person mit der konkreten Realisierung des Besuchsrechts im Sinne der Erwägungen beauftragt. Gegen dieses Urteil reichte die Klägerin Appellation ein und beantragte unter anderem, es sei von einem Besuchsrecht des Beklagten gegenüber dem Kind X. gänzlich abzusehen. Das Obergericht hiess die Appellation in diesem Punkte gut. Aus den Erwägungen: