Der Beklagte wurde mit Urteil des Kriminalgerichts des Kantons Luzern vom 22. November 2002 wegen mehrfacher Vergewaltigung und weiterer Sexualdelikte mit sieben Jahren Zuchthaus und zehn Jahren Landesverweisung bestraft. Mit Urteil vom 13. März 2003 schied das Amtsgericht die Ehe der Parteien, stellte den gemeinsamen Sohn X. (geb. 30.1.2000) unter die elterliche Sorge der Klägerin und räumte dem Beklagten ein Besuchsrecht von einer Stunde pro Monat ein. Gleichzeitig wurde für das Kind eine Beistandschaft angeordnet und die mit der Führung der Beistandschaft betraute Person mit der konkreten Realisierung des Besuchsrechts im Sinne der Erwägungen beauftragt.