{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-02-01", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_22-03-39_2005-02-01.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2394", "Checksum": "4433c7f354f7e444809b11ec90328ec8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["22 03 39", "2005 I Nr. 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 01.02.2005 22 03 39 (2005 I Nr. 8)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 273 und 274 Abs. 2 ZGB. Befindet sich der nicht obhutsberechtigte Elternteil, der an einer schwerwiegenden Persönlichkeitsstörung leidet, im Strafvollzug und soll er anschliessend des Landes verwiesen werden, so ist im Interesse des Kindeswohls von einem Besuchsrecht gänzlich abzusehen. | Familienrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2390", "Zeit UTC": "16.02.2026 03:04:49", "Checksum": "15b5d7fdf6c83cb3ffad732bddedc956", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht II. Kammer 01.02.2005 22 03 39 (2005 I Nr. 8)\nRegeste:\nArt. 273 und 274 Abs. 2 ZGB. Befindet sich der nicht obhutsberechtigte Elternteil, der an einer schwerwiegenden Persönlichkeitsstörung leidet, im Strafvollzug und soll er anschliessend des Landes verwiesen werden, so ist im Interesse des Kindeswohls von einem Besuchsrecht gänzlich abzusehen. | Familienrecht\n\n Besuchsrecht wird als nicht angezeigt erachtet. Diese Einschätzung überzeugt und entspricht auch der Auffassung des Gerichts. Damit erübrigt sich die beantragte kinderpsychiatrische Beurteilung, zumal es sich bei X. um ein gesundes, nicht auffälliges Kind handelt, und das Gericht die Frage des Besuchsrechts in eigener Verantwortung zu entscheiden hat (Urteil des Bundesgerichts 5C.319/2001 vom 1.3.2002, E. 2 mit Hinweisen). (¿) 3.5. Die dargelegten Ausführungen lassen das Obergericht zur Überzeugung gelangen, dass im heutigen Zeitpunkt eine Besuchsrechtsausübung nicht im Interesse von X. liegt und sein Wohl ernsthaft gefährden würde. Es ist zwar nicht zu verkennen, dass die Kenntnis und die persönliche Erfahrung seines Vaters für seine Entwicklung wichtig wäre. Es wird auch nicht übersehen, dass X. von seiner Mutter ein Negativbild von seinem Vater gezeichnet erhält. All dies vermag eine Ausübung des Besuchsrechts im heutigen Zeitpunkt aber nicht zu begründen, ist doch weder der zeitliche noch örtliche Rahmen dafür geeignet. Die mangelnde Empathiefähigkeit des Beklagten und seine rücksichtslose Befriedigung eigener Interessen, die seiner Persönlichkeit eigen sind, sprechen klar gegen ein Besuchsrecht. Der Gefährdung des Kindeswohls könnte auch durch eine besondere Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs im Sinne einer Besuchsbegleitung in der Strafanstalt nicht wirksam begegnet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5C.133/2003 vom 10.7.2003, E. 2.2 mit Hinweisen auf BGE 122 III 404 E. 3 und 4 S. 407 ff. sowie BGE 120 II 229 E. 3b/aa S. 233). Der Besuch in der Strafanstalt steht den ohnehin schwierigen menschlichen und sozialen Rahmenbedingen, unter welchen er stattzufinden hätte, entgegen. Die Appellation der Klägerin erweist sich demnach in Bezug auf die Regelung des persönlichen Verkehrs im angefochtenen Urteil als begründet und es ist im Sinne von Art. 274 Abs. 2 ZGB von einem Besuchsrecht des Beklagten abzusehen. II. Kammer, 1. Februar 2005 (22 03 39) (Beklagter ans BG, Berufung!) |"}